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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 886 UGB

Sechster Titel. Bezahlung des Schadens.

ДействуетОфициальный текст

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrage dem Versicherten zu. Die Aushändigung einer Police kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitze einer Police ist.

История изменений
  • In Kraft seit 1939-03-01