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Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsge · Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

§ 10 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsge§. 10. Paragraph 10,

Artikel IV. Artikel römisch vier.

ДействуетОфициальный текст

(1) Dem Legalisator ist für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei in der Regel eine Gebür zu entrichten. Das Nähere ist vom Justizminister im Verordnungswege derart festzusetzen, dass die Kosten der Beglaubigung einer Unterschrift durch den Lagalisator jene einer gerichtlichen Legalisirung nicht übersteigen.

(2) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisirungsgebür für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festzusetzenden Gebür.

(3) Die von dem Legalisator vorgenommenen Beglaubigungen unterliegen der für gleichartige notarielle Legalisirungen zu entrichtenden Stempelgebür.

(4) In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 220 Euro handelt und die im Sinne des § 34 GBG. 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisirungs- und Stempelgebür.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-01-01