§ 234 IOWertpapierpensionsgeschäfte
Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht
Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgebend ist.
История изменений
- In Kraft seit 2015-01-01
Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht
Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgebend ist.