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Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fas · Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

§ 11 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fas

ДействуетОфициальный текст

Die vertragschließenden Länder werden den patentierbaren Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabriks- oder Handelsmarken für Erzeugnisse, welche auf den im Gebiet eines von ihnen veranstalteten amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt werden, in Gemäßheit der Gesetzgebung jedes Landes, einen zeitweiligen Schutz gewähren.

Dieser zeitweilige Schutz verlängert die Fristen des Artikels 4 nicht. Wenn später das Prioritätsrecht beansprucht wird, so kann die Regierung eines jeden Landes die Frist mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem das Erzeugnis in die Ausstellung eingeführt worden ist.

Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung des ausgestellten Gegenstandes und des Zeitpunktes der Einführung die ihm notwendig erscheinenden Belege fordern.