Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 15 Allg GAG
II. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher. römisch zwei. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher.
Bei den Verhandlungen mit Parteien ist ein beeideter Schriftführer beizuziehen.
Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
II. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher. römisch zwei. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher.
Bei den Verhandlungen mit Parteien ist ein beeideter Schriftführer beizuziehen.