1. DVOEheG · Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
§ 50 1. DVOEheG§ 50 Paragraph 50
§ 19 Paragraph 19
Ob ein Kind aus einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes für ungültig erklärten Ehe unehelich ist oder als ehelich gilt, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.