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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 102 GBG 1955Von dem Vollzug der Eintragungen.

VIERTER ABSCHNITT.

ДействуетОфициальный текст

(1) Eine Eintragung in das Grundbuch darf nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als nach dem Inhalt dieses Auftrages vorgenommen werden.

(2) Wenn sich der Vollzug eines Auftrages nach dem Grundbuchsstand als unausführbar herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichtes berichtigt werden.