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GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

§ 13 GBG 1955c) des Pfandrechtes:

ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.

(2) Die Übertragung einer Hypothekarforderung und die Erwerbung des Afterpfandrechtes ist zulässig an der ganzen Forderung sowie an einem verhältnismäßig oder ziffermäßig bestimmten Teile.