VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 109 VersVGHagelversicherung.
Drittes Kapitel.
Bei der Hagelversicherung haftet der Versicherer für den Schaden, der an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung des Hagelschlages entsteht.
VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
Drittes Kapitel.
Bei der Hagelversicherung haftet der Versicherer für den Schaden, der an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung des Hagelschlages entsteht.