VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 158p VersVG
Siebentes Kapitel
Auf eine Vereinbarung, durch die von den §§ 158j Abs. 2 bis 158o zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
Siebentes Kapitel
Auf eine Vereinbarung, durch die von den §§ 158j Abs. 2 bis 158o zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.