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VersVG · Versicherungsvertragsgesetz

§ 15b VersVGInländische Gerichtsbarkeit

Erstes Kapitel.

ДействуетОфициальный текст

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997 , ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder

verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember

1997 angebracht werden.

(1) Eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 JN ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit heilt jedoch nach § 104 Abs. 3 JN.

(2) Der Abs. 1 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.