Haager Unterhaltsstatutübereinkommen · Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
§ 11 Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
Artikel 11
Jeder vertragschließende Staat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt vorbehalten, es nicht auf Adoptivkinder anzuwenden.