Vollstreckung von Unterhaltstiteln (BR J · Vollstreckung von Unterhaltstiteln (BR Jugoslawien)
§ 4 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (BR J
Artikel 4
Wird eine bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtung durch eine Entscheidung abgeändert, so richtet sich die Wirkung dieser Entscheidung auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.