GEG · Gerichtliches Einbringungsgesetz
§ 16 GEG
5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
История изменений
- In Kraft seit 2022-05-01