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Rechtspflegeranwärter - literarische Beh · Rechtspflegeranwärter - literarische Behelfe für Ausbildungslehrgänge

§ 0 Rechtspflegeranwärter - literarische Beh

ДействуетОфициальный текст

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962 , ist durch § 45 Abs. 3 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985 , aufgehoben worden. § 47 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985 , bestimmt jedoch, daß in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Verweisungen auf das alte Rechtspflegergesetz ihren Inhalt aus der entsprechenden Bestimmung des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985 , erhalten. Die entsprechende Bestimmung wäre der § 39 Abs. 2 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985 . Allerdings spricht § 39 Abs. 2 RpflG nur von literarischen Behelfen, die bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen. Die Erläuterungen zu § 39 Abs. 2 gehen aber offenkundig davon aus, daß die literarischen Behelfe, die früher bei den Ausbildungslehrgängen benützt werden durften, nunmehr bei der schriftlichen Prüfung benützt werden können.

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 6. September 1962 über die literarischen Behelfe, die in den Ausbildungslehrgängen für Rechtspflegeranwärter benützt werden dürfen.

StF: BGBl. Nr. 274/1962

Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Rechtspflegergesetezs, BGBl. Nr. 180/1962 , wird verordnet: