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AktG · Aktiengesetz

§ 112 AktGTeilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft

Dritter Unterabschnitt Teilnahmeberechtigung und Vertretung

ДействуетОфициальный текст

Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.

(1) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer nicht börsenotierten Gesellschaft und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch zu Beginn der Versammlung, sofern nicht die Satzung den Nachweisstichtag gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz für maßgeblich erklärt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl.I Nr. 53/2011 )

(3) Mangels abweichender Regelung in der Satzung müssen Aktionäre zur Hauptversammlung zugelassen werden, deren Anmeldung der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Versammlung zugeht.

(4) § 111 Abs. 4 gilt sinngemäß.

История изменений
  • In Kraft seit 2014-01-01