§ 147 AktGBegründung von Nebenverpflichtungen
ERSTER ABSCHNITT Satzungsänderung
Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
История изменений
- In Kraft seit 2009-08-01