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AktG · Aktiengesetz

§ 157 AktGVeröffentlichung der Eintragung

Erster Unterabschnitt Kapitalerhöhung

ДействуетОфициальный текст

In die Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 150 Abs. 3) aufzunehmen. Bei der Veröffentlichung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.

История изменений
  • In Kraft seit 1996-07-01