§ 191 AktGVeröffentlichung
Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach § 277 UGB darf im Fall des § 188 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 189 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.
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- In Kraft seit 2009-08-01