§ 268 AktGHöchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder
ZWEITER ABSCHNITT Frühere Berechtigungen
Von der Vorschrift des § 86 Abs. 1 ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Ausichtsratsmitglieder festzusetzen.
История изменений
- In Kraft seit 2009-08-01