§ 4 AktGFirma
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.
История изменений
- In Kraft seit 2026-04-24