§ 47a AktGGleichbehandlung der Aktionäre
DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.