Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz
§ 38 Patentanwaltsgesetz
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Patentanwaltskammer
Zur Besorgung der Kammergeschäfte ist ein Kammeramt zu errichten, das dem Präsidenten untersteht. Dieser hat im Einvernehmen mit dem Vorstand das erforderliche Personal zu bestellen.