Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz
§ 40 Patentanwaltsgesetz
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Patentanwaltskammer
Die Aufsichtsbehörde hat rechtskräftige Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der Kammerorgane (§ 33) aufzuheben, wenn sie gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen.