Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz
§ 71 Patentanwaltsgesetz
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Disziplinarbestimmungen
Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrats entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.
История изменений
- In Kraft seit 2014-01-01