§ 26 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 26
Bei der Übermittlung von Urkunden gemäß Artikel 24 sowie bei Ersuchen gemäß Artikel 25 und deren Erledigung ist der diplomatische oder konsularische Weg einzuhalten; der Anschluß von Übersetzungen ist nicht erforderlich.