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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

§ 20 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 20

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich der Französischen Republik für ihre europäischen Gebiete.

(2) Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich vor, zu einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt die Anwendung dieses Abkommens im gegenseitigen Einverständnis und durch Notenwechsel auf die Überseedepartements und -gebiete der Französischen Republik oder eines oder mehrere derselben auszudehnen.