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Strafregistergesetz 1968 · Strafregistergesetz 1968

§ 12 Strafregistergesetz 1968Aufbewahrung und Löschung von Strafregisterdaten

ДействуетОфициальный текст

(1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB erfolgt nach der Mitteilung des ordentlichen Gerichtes über dessen rechtskräftig erfolgte Aufhebung. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.

(2) § 50 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 , gilt mit der Maßgabe, dass Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.

История изменений
  • In Kraft seit 2025-11-01