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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

§ 10 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 10

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates ist nach diesem Vertrag nicht begründet, wenn im ersuchten Staat Bestimmungen bestehen, nach denen die Gerichte dieses Staates für die Entscheidung über die Klage, die zu der ausländischen Entscheidung Anlaß gegeben hat, ausschließlich zuständig sind.

(2) Die Zuständigkeit des Gerichtes des Ursprungsstaates kann auch dann als nicht begründet angesehen werden, wenn sich die ersuchte Behörde für verpflichtet hält, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines zwischenstaatlichen Abkommens anzuerkennen.