§ 109 StVGStrafen für Ordnungswidrigkeiten
Zehnter Unterabschnitt Ordnungswidrigkeiten
Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
1. der Verweis;
2. die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
3. die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche (§ 96a);
4. die Geldbuße;
5. der Hausarrest.
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- In Kraft seit 1994-01-01