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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 115 StVGNichteinrechnung in die Strafzeit

Zehnter Unterabschnitt Ordnungswidrigkeiten

ДействуетОфициальный текст

Hat sich ein Strafgefangener durch eine Selbstbeschädigung oder durch eine andere Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist dem Strafgefangenen die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z. 6).

История изменений
  • In Kraft seit 2018-05-18