§ 12 StVG(Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001 , zu den §§ 32a, 52, 54a, 113 und 180, BGBl. Nr. 144/1969 ) Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,, zu den Paragraphen 32 a, 52, 54 a, 113 und 180, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,)
Artikel XII Artikel römisch zwölf Übergangsbestimmung
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)
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- In Kraft seit 2014-01-01