§ 152b StVGNeufestsetzung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung
Sechster Unterabschnitt Entscheidung über eine bedingte Entlassung
Kehrt ein Strafgefangener nach Bewilligung der bedingten Entlassung nicht rechtzeitig von einem Ausgang oder einer Unterbrechung zurück oder flüchtet er in diesem Zeitraum, so hat das Gericht über die Nichteinrechnung dieser Zeiten zu entscheiden und den Zeitpunkt der bedingten Entlassung neu festzusetzen.