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Depotgesetz · Depotgesetz

§ 10 Depotgesetz§ 10. Ermächtigung zur Verpfändung Paragraph 10, Ermächtigung zur Verpfändung

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Verwahrung

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur an ein Kreditinstitut, nur bis zur Höhe des von ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder gewährten Darlehens und nur auf Grund einer Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der Hinterleger die Haftung übernimmt.

(2) Die im Abs. 1 genannte Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

История изменений
  • In Kraft seit 2011-07-28