Europäisches Übereinkommen über die Rech · Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen § 19 Europäisches Übereinkommen über die Rech Artikel 19 ДействуетОфициальный текст Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen. Цитируется в Europäisches Übereinkommen über die Rech § 0 ← Предыдущая · § 18 Содержание § 20 · Следующая →