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Übereinkommen über die Geltendmachung vo · Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

§ 13 Übereinkommen über die Geltendmachung voUNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION UND BEITRITT

Artikel 13

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, jedem Nichtmitgliedstaat, der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist, der Mitglied einer Spezialorganisation ist oder der vom Wirtschafts- und Sozialrat eingeladen wurde, ein Vertragsteil dieses Übereinkommens zu werden, bis 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.

(2) Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.