Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 51 Markenschutzgesetz 1970
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
(1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.
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- In Kraft seit 2019-01-14