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Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970

§ 100 Patentgesetz 1970Zurückweisung der Anmeldung

III. VERFAHREN römisch drei. VERFAHREN A. Erteilung von Patenten

ДействуетОфициальный текст

(1) Ergibt die Prüfung gemäß § 99 die Unzulässigkeit der Patenterteilung, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so ist nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückzuweisen.

(2) Die Anmeldung ist in jedem Fall zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der gemäß § 99 eingeräumten Fristen ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt.

История изменений
  • In Kraft seit 2005-07-01