Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 128 Patentgesetz 1970
C. Anfechtung von Patenten
Ist die Eintragung der Außer-Kraft-Setzung eines Patentes in das Patentregister durch das Patentamt aus Versehen erfolgt, so hat das Patentamt nach Feststellung des Versehens die Löschung dieser Eintragung zu verfügen und bekanntzumachen. Inzwischen im guten Glauben erworbene Rechte dritter Personen bleiben in einem solchen Fall wie im Fall der Wiederaufnahme gewahrt.
История изменений
- In Kraft seit 2005-07-01