Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 135 Patentgesetz 1970
C. Anfechtung von Patenten
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand treten die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist außer Kraft. Die Behörde trifft zur Durchführung der Entscheidung die der Sachlage angemessenen Verfügungen.