Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 57a Patentgesetz 1970Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN römisch zwei. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN
Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche
1. Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und
2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.