§ 9 Europäisches Übereinkommen betreffend AuÜbermittlung der Antwort
ARTIKEL 9
Die Antwort ist von der Empfangsstelle, wenn die Übermittlungsstelle das Ersuchen übermittelt hat, dieser Stelle oder, wenn sich das Gericht unmittelbar an die Empfangsstelle gewandt hat, dem Gericht zu übermitteln.