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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

§ 12 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Artikel 12

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Rechtshilfeersuchen sind nach den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Prozeßhandlungen oder andere gerichtliche Handlungen bestehenden Vorschriften zu erledigen.

(2) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist das Rechtshilfeersuchen nach anderen Vorschriften als den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgesehenen zu erledigen, sofern dies der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

(3) Die ersuchte Behörde ist verhalten, das Rechtshilfeersuchen möglichst bald der Erledigung zuzuführen.

(4) Die Behörde, von der das Rechtshilfeersuchen ausgeht, ist auf ihren Wunsch zeitgerecht und auf dem in Artikel 2 vorgesehenen Wege von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens zu verständigen, damit die Parteien gegebenenfalls in der Lage sind, dabei anwesend zu sein oder sich dabei vertreten zu lassen.