Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

§ 22 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Artikel 22

ДействуетОфициальный текст

(1) Die in Artikel 20 bezeichneten Behörden der Hohen Vertragschließenden Teile können die zuständigen Behörden des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles um jede Auskunft ersuchen, die sich auf Vermögen und Einkommen des Antragstellers bezieht.

(2) Die Behörde, die über die Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, kann die Richtigkeit der ihr gemachten Angaben überprüfen und zusätzliche Auskünfte einholen. Die zuständigen Behörden der Hohen Vertragschließenden Teile haben sich gegenseitig solche Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden.