Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
§ 25 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Artikel 25
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann diesen Vertrag durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie notifiziert worden ist, wirksam.