§ 1 NTGGebührenanspruch
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
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- In Kraft seit 2008-07-01