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NTG · Notariatstarifgesetz

§ 21 NTG

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT TARIF

ДействуетОфициальный текст

Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro (Anm. 1) .

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 9,10 Euro)

История изменений
  • In Kraft seit 2010-01-01