§ 37 NTGVollziehung
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.