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StGB · Strafgesetzbuch

§ 138 StGBSchwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

ДействуетОфициальный текст

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat

1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Euro übersteigenden Wert,

2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,

3. in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oder

4. gewerbsmäßig

begeht.

История изменений
  • In Kraft seit 2016-01-01