§ 278e StGBAusbildung für terroristische Zwecke
Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
(1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
(2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.
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Цитируется в
- FPG § 21
- FPG § 53
- FPG § 67
- BiBuG 2014 § 43
- BiBuG 2014 § 52c
- BVergGKonz 2018 § 44
- BVergGVS 2012 § 57
- BVergG 2018 § 78
- BVergG 2018 § 249
- EuWEG § 3
- FM-GwG § 21
- GOG § 32
- NRWO § 22
- NO § 49
- RAO § 12
- DV-StAG § 4
- StbG § 33
- Strafregistergesetz 1968 § 2
- WTBG 2017 § 87
- WTBG 2017 § 98
- StGB § 52b
- StGB § 64
- StGB § 278d
- StGB § 278f
- StGB § 278g
- StPO § 100
- StPO § 136
- StVG § 152